Steuern

Bewirtungskosten absetzen: 70-%-Regel, Vorsteuer & Buchung

Geschäftliche Bewirtungskosten sind absetzbar – aber nur anteilig. Maßgeblich ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Hier erfährst du, wie die 70-%-Regel funktioniert, wie es um die Vorsteuer steht und wie du korrekt buchst.

Aktualisiert: Mai 2026

Die 70-%-Regel: So viel ist absetzbar

Bei geschäftlich veranlasster Bewirtung – etwa mit Kund:innen oder Geschäftspartner:innen – sind 70 % der angemessenen Aufwendungen als Betriebsausgabe abziehbar. Die restlichen 30 % gelten als nicht abziehbar. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen angemessen und durch einen ordnungsgemäßen Bewirtungsbeleg nachgewiesen sind.

70 % vs. 100 %

Die 70-%-Regel gilt für geschäftliche Bewirtung. Rein betriebliche Anlässe – etwa eine Bewirtung ausschließlich eigener Mitarbeitender, z. B. bei einer Betriebsfeier – sind dagegen grundsätzlich zu 100 % abziehbar und folgen eigenen Regeln.

Vorsteuer: in der Regel zu 100 % abziehbar

Anders als beim Betriebsausgabenabzug ist die Vorsteuer regelmäßig in voller Höhe (100 %) abziehbar – auch auf den ertragsteuerlich nicht abziehbaren 30-%-Anteil. Voraussetzung ist, dass du vorsteuerabzugsberechtigt bist und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Beispielrechnung

Eine Geschäftsbewirtung kostet 119 € brutto (100 € netto + 19 € Umsatzsteuer):

  • Vorsteuer: 19 € sind in der Regel zu 100 % abziehbar.
  • Netto-Aufwand: 100 €, davon 70 % = 70 € als Betriebsausgabe abziehbar.
  • 30 € (30 %) wirken sich ertragsteuerlich nicht mindernd aus.

Die Aufteilung in abziehbaren und nicht abziehbaren Anteil übernimmt deine Buchhaltung bzw. dein:e Steuerberater:in.

Angemessenheit beachten

Absetzbar sind nur angemessene Aufwendungen. Unangemessen hohe Beträge können vom Abzug ausgeschlossen werden. Was angemessen ist, hängt von Branche, Anlass und Geschäftsbeziehung ab.

Häufige Fragen

Warum sind nur 70 % der Bewirtungskosten absetzbar?

Der Gesetzgeber unterstellt bei geschäftlicher Bewirtung einen privaten Mitveranlassungsanteil und lässt daher gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nur 70 % als Betriebsausgabe zu. Die Vorsteuer bleibt davon unberührt und ist in der Regel zu 100 % abziehbar.

Kann ich Bewirtungskosten als Angestellte:r absetzen?

Beruflich veranlasste Bewirtungen können unter Umständen als Werbungskosten geltend gemacht werden – ebenfalls mit der 70-%-Begrenzung und den üblichen Nachweispflichten. Die genaue Würdigung hängt vom Einzelfall ab.

Sind 70 % vom Brutto- oder Nettobetrag absetzbar?

Bei Vorsteuerabzugsberechtigten beziehen sich die 70 % auf den Nettobetrag, da die Vorsteuer gesondert (zu 100 %) abgezogen wird. Ohne Vorsteuerabzugsberechtigung wird der Bruttobetrag herangezogen.

Dieser Ratgeber liefert allgemeine Informationen und ersetzt keine Steuerberatung. Maßgeblich ist die individuelle steuerliche Würdigung durch deine:n Steuerberater:in.

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